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Landtagswahl Baden-Württemberg 2021
Am Sonntag, den 14. März 2021 findet in Baden-Württemberg die Landtagswahl statt.
Von 08:00 bis 18:00 Uhr können Wählerinnen und Wähler im Land Ihre Stimme im lokalen Wahlraum abgeben oder per Briefwahl wählen.
Beim Aufruf des nachfolgenden Links ("zum Wahlergebnis") werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.
Stimmzettel zur Landtagswahl mit Loch!?
Die Landeswahlleitung bittet die Gemeinden die Wahlberechtigten darüber zu informieren, dass bei der Wahl zum Landtag nur amtliche Stimmzettel benutzt werden dürfen (§ 37 Abs. 1 Landeswahlgesetz).
Damit Blinde oder sehbehinderte Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, muss der Stimmzettel in der rechten oberen Ecke eine tastbare Kennzeichnung (ein eingestanztes Loch oder eine abgeschnittene Ecke) enthalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlordnung). Zudem kann damit auch die Verwendung einer Stimmzettelschablone für diesen Personenkreis erleichtert werden (§ 35 Abs. 4 Landeswahlordnung).
Die Gemeindeverwaltung weist daher darauf hin, dass das Loch im oberen rechten Bereich seinen Sinn hat und den Blinden und Sehbehinderten Wählerinnen und Wählern eine gute Hilfestellung bei der Stimmabgabe ist.
Ihre Gemeindeverwaltung
Hinweise für Wahlberechtigte in den Wahlbezirken Steinen-Ost und Hägelberg
Hinweis für die Wählerinnen und Wähler im Wahlbezirk Steinen-Ost
Das Wahllokal 001-03 Steinen-Ost im Schulzentrum (Wahllokal 3) wurde vom ZDF für die Ermittlung der Hochrechnung für das Landtagswahlergebnis ausgesucht.
Die Wählerinnen und Wähler werden vom beauftragten Institut Forschungsgruppe Wahlen e.V. im Nachgang zur Wahlhandlung über deren Wahlentscheidung befragt. Die Teilnahme ist freiwillig.
Hinweis für die Wählerinnen und Wähler im Wahlbezirk Hägelberg:
Das Wahllokal 005-01 in Hägelberg, Dorfgemeinschaftshaus wurde von der ARD für die Ermittlung der Hochrechnung für das Landtagswahlergebnis ausgesucht.
Die Wählerinnen und Wähler werden vom beauftragten Institut Infratest dimap im Nachgang zur Wahlhandlung über deren Wahlentscheidung befragt. Die Teilnahme ist freiwillig.
Die Gemeindeverwaltung bittet um Beachtung.
Besondere Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie
Wähler und Wahlhelfer müssen bei der Landtagswahl am 14. März 2021 im Wahllokal eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Die aktuelle Corona-Verordnung regelt den Infektionsschutz rund um die Wahlen.
„Für die Wählerinnen und Wähler, die sich für die Wahl im Wahllokal entscheiden, und vor allem für die rund 80.000 ehrenamtlich tätigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wollen wir einen möglichst sicheren Wahltag“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl anlässlich der jüngsten Änderung der Corona-Verordnung. Dort wurden Regelungen für den Infektionsschutz bei Wahlen im § 10a der Corona-Verordnung aufgenommen. Für Wählerinnen und Wähler gilt im Wahllokal, wie bereits von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Einkauf im Supermarkt gewohnt, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen. Außerdem gilt es, im Wahllokal Abstand zu halten und die Desinfektionsmöglichkeiten zu nutzen.
Vor Eintritt in das Wahllokal sind die Hände zu desinfizieren und die Wahlvorstände regeln den Zugang zum Wahlraum in der Art, dass nur so viele Wählerinnen und Wähler gleichzeitig im Wahlraum sind, wie freie Wahlkabinen vorhanden sind. Dies dient dazu, einen Stau im Wahlraum selber zu vermeiden. In den Wahlkabinen werden im Gegensatz zu früheren Wahlen auch keine Kugelschreiber oder andere Stifte liegen. Die Wählerinnen und Wähler dürfen Ihre eigenen Stifte mitbringen und nutzen oder erhalten im Wahlraum selber einen Einweg-Kugelschreiber, der danach mit nach Hause genommen werden kann.
Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder in den letzten zehn Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann bis 15 Uhr am Wahltag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen. In diesem Fall wenden sich die betroffenen Wählerinnen und Wähler an die Telefonzentrale der Gemeindeverwaltung unter der Rufnummer Telefonnummer: Telefonnummer: 07627 91000. Von dort wird dann das weitere Prozedere in Gang gesetzt.
Personen, die die Wahlhandlung oder die Auszählung aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes verfolgen wollen, müssen ebenfalls eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift. Personen, die nach diesen Ausnahmen von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen sich dann maximal für 15 Minuten im Wahlgebäude aufhalten. Zudem müssen alle Personen, die aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude anwesend sind, ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben. Unter dem Begriff des Öffentlichkeitsgrundsatzes versteht man die Personen, die anwesend sind um die Wahl und die Ergebnisermittlung nach 18 Uhr zu beobachten (Wahlbeobachter). Wählerinnen und Wähler, die nur dem eigentlichen Wahlgeschäft nachgehen, müssen keine Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben. Deren Teilnahme an der Wahl wird mit dem Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis dokumentiert.
Damit die Vorgaben der Corona-Verordnung eingehalten werden und zur Unterstützung der Wahlvorstände, die am Wahltag das Hausrecht im Wahlraum ausüben, hat die Gemeindeverwaltung ein Security-Unternehmen mit der Unterstützung beauftragt. Wählerinnen und Wähler, die ohne Maske zu den Wahlräumen kommen, erhalten dann vom Security-Personal eine entsprechende Maske zur Verfügung gestellt.
Gunther Braun
Bürgermeister
Informationen der Gemeindeverwaltung zur Landtagswahl
Zur Landtagswahl am 14. März 2021 ergeben sich einige Änderungen in den Urnenwahlbezirken in der Gemeinde Steinen. Um eine sichere Wahl, sowohl für die Wahlberechtigten als auch für die ehrenamtlichen Wahlhelfer, durchzuführen, sind unter anderem die bekannten Abstandsregeln und Hygieneempfehlungen einzuhalten.
Dies führte dazu, dass die bisherigen Räumlichkeiten der Urnenwahlbezirke und deren Zugänge überprüft wurden. Nicht überall können in den gewohnten Wahlräumen die Vorgaben eingehalten werden. Aus diesem Grund mussten zum Teil neue Wahlräume gefunden werden.
Im Kernort Steinen (Schulzentrum Steinen) und im Ortsteil Endenburg (Ortsverwaltung) ergeben sich keine Änderungen.
Veränderungen:
- Höllstein: die bisherigen 2 Wahlräume in der Grundschule Höllstein werden beide in die Wiesentalhalle verlegt. Die Halle wird entsprechend in zwei Teile unterteilt.
- Hägelberg: der Wahlraum wird neu im Dorfgemeinschaftshaus eingerichtet.
- Hüsingen: das bisherige Wahllokal im Büro des Ortsvorstehers wird in den Saal der Halle verlegt.
- Schlächtenhaus: anstatt des Feuerwehrraums in der Steinenberghalle wird das Wahllokal in den Saal der Halle verlegt.
- Weitenau: das Wahllokal wird von der Ortsverwaltung in die Sporthalle Weitenau verlegt.
Der Vorteil besteht nicht nur darin, dass dadurch die Abstandregeln besser eingehalten werden können, zusätzlich sind die neuen Wahlräume auch besser mit Rollstuhl oder Rollator zu erreichen.
Jeder Wahlhelfer erhält für seinen persönlichen Schutz ein eigenes Safety-Kit mit Mund-Nase-Schutzmasken (OP-Masken und FFP2-Masken) sowie Hand-Desinfektionsmittel. Auch werden die einzelnen Plätze der Wahlvorstandsmitglieder mit entsprechenden Plexiglas-Schutzwänden ausgestattet.
In den Wahlkabinen werden keine Stifte zur Markierung der Stimmzettel vorhanden sein. Jeder Wahlberechtigte erhält im Wahllokal einen eigenen neuen Einweg-Kugelschreiber. Gerne können die Wahlberechtigten aber auch einen eigenen Stift mitbringen und benutzen.
Es ist vorgesehen, dass immer nur so viele Wähler ins Wahllokal können, wie freie Wahlkabinen vorhanden sind. Deshalb können das Prozedere und der bisher gewohnte Ablauf im Wahllokal anders sein als wie man es bis jetzt gewohnt war. In den Wahllokalen soll der Mindestabstand von Personen untereinander von 1,5 Meter stets eingehalten werden.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Steinen wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten [Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr] im Rathaus Steinen, Einwohnermeldeamt (Zimmer 1), Eisenbahnstraße 31, 79585 Steinen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (Hinweis: der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei zu erreichen!).
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 26. Februar 2021 bis 12.30 Uhr im
Rathaus Steinen, Einwohnermeldeamt (Zimmer 1), Eisenbahnstraße 31, 79585 Steinen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58 Lörrach durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar
2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus Steinen, Einwohnermeldeamt (Zimmer 1), Eisenbahnstraße 31, 79585 Steinen schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
- Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
- Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
- Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Steinen, den 10.02.2021
Braun, Bürgermeister
Hinweis:
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie ist das Rathaus aktuell für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen und ein Besuch der Abteilungen kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Für Rathausbesuche in Zusammenhang der Landtagswahl, sei es zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und zur Antragstellung für die Briefwahl ist keine vorherige Terminvereinbarung notwendig! Es kann aber zu Wartezeiten kommen, bis das Anliegen erfüllt werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt die Gemeindeverwaltung, einen Termin unter der Rufnummer 07627-9100-34 (Einwohnermeldeamt) zu vereinbaren. Dann kann eine zeitnahe Erledigung zugesichert werden. Für die Beachtung und Ihr Verständnis
bedankt sich die Gemeindeverwaltung bereits im Voraus bei Ihnen.
Wahlbekanntmachung
Wahlkreis 58 Lörrach
- Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde Steinen ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag ab 15:00 Uhr im Meret-Oppenheim-Schulzentrum Steinen, in den Räumen 20 – 23 ggfs. Mensa (Mittelbau) zusammen.
- Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
- Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Steinen, den 24.02.2021
Gez.
Braun
Bürgermeister